Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) gelten für Lieferungen, Leistungen und Lizenzen jeder Art, die die ASCon Systems Holding GmbH Stuttgart („ASCon“) gegenüber ihren Kunden („Kunden“) erbringt. Diese Bedingungen gehen davon aus, dass der Kunde bei Abschluss des Vertrages über die Lieferung von Sachen, Rechten, Lizenzen oder körperlichen oder unkörperlichen Werken (zusammenfassend „Liefergegenstände“) oder über sonstige Leistungen von ASCon („Leistungen“) im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, d.h. als Unternehmer, handelt. ASCon erbringt keine Leistungen gegenüber Verbrauchern.
  2. Angebote von ASCon sind unverbindlich und stellen nur eine Einladung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung dar.
  3. Diese Bedingungen gelten nur soweit in dem zwischen ASCon und dem Kunden abgeschlossenen Kauf-, Dienst-, Werk- oder sonstigen Vertrag („Vertrag“) keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden.
  4. Diese Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über (a) Lizenzen für die befristete oder unbefristete Nutzung („Lizenzen“) von Software, Modellen oder Datenlösungen (nachfolgend einschließlich der zugehörigen Dokumentation zusammen als „ASCon-Lösung(en)“ bezeichnet), (b) Leistungen im Hinblick auf die Fehlerbeseitigung, Helpdesk-Unterstützung und Lieferung neuer Versionen für ASCon-Lösungen („Support“), (c) das Hosten von ASCon-Lösungen auf einem oder mehreren Servern, die von oder für ASCon betrieben werden, für den Fernzugriff durch den Kunden („Cloud Services“, wobei dieser Begriff den Betrieb der ASCon-Lösungen und der Server für die Fernnutzung gemeinsam mit allen anderen Lizenzen, Lieferungen oder Leistungen, zu deren Erbringung sich ASCon in diesem Zusammenhang verpflichtet hat, einschließt) und / oder (d) Beratungs-, Anpassungs-, Entwicklungs-, Datenmanagement- oder sonstige Leistungen. Lizenzen können entweder als Einmallizenzen mit unbefristeter Laufzeit oder als befristete Lizenzen („Miet-Lizenzen“) gewährt werden. Miet-Lizenzen, Verträge über Support oder Cloud Services und sonstige Verträge über Dauerschuldverhältnisse für eine bestimmte Laufzeit („Vertragslaufzeit“), werden in diesen Bedingungen auch als „Dauervertrag“ bezeichnet. ASCon erhält für Dauerverträge – je nach den Bestimmungen des Vertrages – einmalige Einrichtungsgebühren („Einrichtungsgebühr(en)“) und monatliche, vierteljährliche oder jährliche laufende Gebühren („Laufende Gebühren“). Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind Einrichtungsgebühren unverzüglich nach Unterzeichnung des Vertrages und Laufende Gebühren im Voraus zu Beginn des jeweils bestimmten Abrechnungszeitraumes zur Zahlung fällig.
  5. Den Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
  6. Wenn der Kunde eine Änderung des Leistungsumfangs eines Vertrages wünscht, wird ASCon sich bemühen, soweit zumutbar, ein Änderungsangebot zu unterbreiten, vorausgesetzt, dass der Kunde den durch die Änderung bedingten Mehraufwand vergütet. Die Anwendung von § 650b Abs. 2 BGB und § 648a Abs. 2 BGB auf Verträge ist ausgeschlossen.
  7. Eine Verpflichtung zur Aktualisierung einmalig überlassener ASCon-Lösungen oder sonstiger Liefergegenstände oder zur Sicherstellung einer Ersatzteilversorgung für Liefergegenstände nach Ablauf der Gewährleistung besteht nur wenn und soweit eine solche Verpflichtung im Vertrag ausdrücklich vereinbart worden ist.

B. Lizenzen, Referenzkunden

  1.  ASCon erteilt dem Kunden die im Vertrag vereinbarten, beschränkten und nicht ausschließlichen Nutzungsrechte an den ASCon-Lösungen und sonstigen Liefergegenständen. In Bezug auf Software wird nur der Objektcode lizenziert und geliefert. Der Quellcode wird nicht zur Verfügung gestellt.
  2. Die Funktionalität und technischen Einsatzbedingungen der ASCon-Lösungen ergeben sich abschließend aus der Produktbeschreibung, die von ASCon veröffentlicht oder zur Verfügung gestellt wird.
  3. Eine Nutzung einer ASCon-Lösung über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus berechtigt ASCon zur nachträglichen Erhebung der entsprechenden Lizenzgebühren.
  4. Soweit der Kunde ASCon gesondert erlaubt hat, den Kunden als Abnehmer der Produkte und Leistungen von ASCon in der Öffentlichkeitsarbeit von ASCon zu benennen und dazu dessen Firma und Logo verwenden und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt folgendes: Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf mit ASCon im Konzern verbundene Unternehmen. Die Erlaubnis umfasst die Verwendung von Namen und Firmenlogo und einer Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung (a) in einer öffentlichen Referenzliste auf der Website sowie online und offline in sonstigen Unternehmenspräsentationen und (b) in ggf. gesondert vereinbarten weiteren Formen. Die Erlaubnis ist frei widerruflich, wobei (a) der Widerruf nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem Datum der Gewährung und nur unter Wahrung einer angemessenen Frist erfolgen wird und (b) ASCon nach einem Widerruf (i) Namen und Logo innerhalb angemessener Frist aus allen Onlinemedien entfernen und nicht mehr in elektronischen Dokumenten verwenden wird, aber (ii) berechtigt bleibt, bereits erstellte Druckstücke weiter zu verwenden und (iii) nicht verpflichtet ist, Archivkopien zu vernichten. ASCon erwirbt durch die Erlaubnis ein einfaches Nutzungsrecht und keinerlei Eigentumsrechte an dem Logo. ASCon wird die vom Kunden jeweils mitgeteilten Markenrichtlinien in Bezug auf die Verwendung des Logos und Namens einhalten und verpflichtet sich, das Logo des Kunden nicht ohne dessen Zustimmung zu verändern. Der Kunde steht dafür ein, dass er berechtigt ist, das gegenständliche Nutzungsrecht zu erteilen, aber haftet im Übrigen nicht für Schäden oder Verluste, die sich aus der Verwendung durch ASCon ergeben können.
  5. Im Übrigen gilt insbesondere Abschnitt H.

C. Support

  1. Support umfasst die nachfolgend aufgeführten Leistungen und Liefergegenstände nach näherer Maßgabe des Vertrages bzw. des kundenspezifischen Leistungsscheins („Leistungsschein“), der ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist: Störungshilfe – ASCon unterstützt den Kunden nach Fehlermeldungen, wenn die ASCon-Lösung trotz ordnungsgemäßer Nutzung nicht zur Verfügung stehen („Störung“) oder nicht die vereinbarten Leistungen oder Arbeitsergebnisse erbringen („Fehler“) sollte. ASCon schuldet, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur angemessene Bemühungen und gewährleistet nicht, dass sämtliche Fehler und Störungen erfolgreich beseitigt oder umgangen werden können. Helpdesk – Während der Betriebszeiten kann der Kunde ASCon Fehler mitteilen und ASCon steht zu diesen Zeiten den bevollmächtigten Ansprechpartnern des Kunden für technische oder anwendungsbezogene Anfragen zur Verfügung. Verbesserungen – ASCon stellt dem Kunden nach Maßgabe des Leistungsscheins ggf. Updates (Ziff. H.3), Upgrades (Ziff. H.3) und sonstige neue Versionen (zusammen „Releases“) der ASCon-Lösung mit Fehlerbehebungen oder Funktionserweiterungen („Verbesserungen“) zur Verfügung, die während der Vertragslaufzeit veröffentlicht werden. Individuelle Anpassungen, insbesondere an die Hardware- oder Software-Betriebssysteme oder -Umgebungen des Kunden, stellen keine Verbesserungen dar, sind stets vom Leistungsumfang des Support ausgeschlossen und werden nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen zusätzliche Vergütung erbracht.
  2. Die Leistungen der Störungshilfe und des Helpdesk werden während der Betriebszeiten vom Geschäftssitz von ASCon aus per Telefon oder per Remote-Zugriff erbracht. Die Leistungen der Störungshilfe und des Helpdesk werden ausschließlich gegenüber den bevollmächtigen Ansprechpartnern (Ziff. G.11) des Kunden erbracht.
  3. Nicht im Leistungsumfang des Support enthalten sind:
    • Individuelles Customizing,
    • Beseitigung von Störungen, die auf höhere Gewalt oder unsachgemäße Verwendung der ASCon-Lösung durch den Kunden zurückgehen,
    • Beseitigung von Störungen, die auf Programmprodukte Dritter zurückzuführen sind.
  4. Es obliegt dem Kunden: ASCon zur Durchführung des Support einen geregelten Remote-Zugang per ISDN, VPN o.ä. mit eindeutig definierten Zugangsrechten zu den eigenen Systemen einzurichten,
    • ASCon Störungen, Fehler und Schäden unverzüglich durch Eintragung in das zur Verfügung stehende Helpdesk-System zu melden,
    • einschlägige Empfehlungen von ASCon umzusetzen,
    • ASCon alle für den Support erforderlichen Informationen und Unterlagen zu überlassen,
    • ASCon regelmäßig Maßnahmen zur Datensicherung durchzuführen und Arbeitsergebnisse der ASCon-Lösung zu kontrollieren.

    Erfüllt der Kunde die vorstehenden Obliegenheiten nicht und erhöht sich dadurch der Aufwand von ASCon für den Support oder droht eine solche Erhöhung, kann ASCon die Leistung des Support verweigern, solange der Kunde ASCon nicht den Mehraufwand vergütet.

  5. ASCon ist von der Verpflichtung, Support zu leisten, befreit, soweit (a) Support von anderen Personen als den bevollmächtigten Ansprechpartnern angefordert wird oder (b) eine gemeldete Störung nicht auf einen reproduzierbaren Fehler der ASCon-Lösung oder sonstige Vertragsverletzung zurückzuführen ist, insbesondere bei Verursachung durch Hardware-, Netzwerk-, oder Systemprobleme oder durch Software Dritter, die nicht von ASCon zur Verwendung mit der ASCon-Lösung zertifiziert wurden.
  6. Alle übrigen Bedingungen für Liefergegenstände und Leistungen, insbesondere Ziff. G.1 bis G.12 und Abschnitte H und I, gelten ebenfalls für den Support.

D. Cloud Services und Miet-Lizenzen

  1. Für Verträge über Miet-Lizenzen oder sofern ASCon nach einem Vertrag verpflichtet ist, Cloud Services zu erbringen, gelten die Bedingungen dieses Abschnitts D.
  2. Während der vereinbarten Vertragslaufzeit wird ASCon (a) die ASCon-Lösung gemäß den Spezifikationen betreiben und (b) Störungen und Fehler umgehend durch die Bereitstellung (und bei Cloud Services auch Installation) von Updates beheben. Kritische Fehler werden umgehend behoben; sonstige Störungen und Fehler können auch erst im Rahmen des jeweils nächsten Updates behoben werden. „Kritische Fehler“ in diesem Sinne umfassen ausschließlich Störungen und Fehler, die bewirken, dass die ASCon-Lösung völlig inaktiv ist oder aus anderen Gründen überhaupt nicht produktiv genutzt werden kann.
  3. Die Verpflichtungen von ASCon in Bezug auf die ASCon-Lösung gemäß vorstehender Ziff. D.2 bestehen für die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit unabhängig von der rechtzeitigen Abgabe etwaiger Fehlermeldungen. Für diese Verpflichtungen gilt nur die Ziff. I.4 aus Abschnitt I. Diese Verpflichtungen verjähren gemäß Ziff. I.5, wobei die dort genannte Zwölfmonatsfrist nicht vor Meldung des jeweiligen Fehlers beginnt. Für alle anderen Liefergegenstände im Zusammenhang mit der ASCon-Lösung gelten die Vorschriften des Abschnitts I vollumfänglich.
  4. Der Vertrag über Cloud Services und Miet-Lizenzen umfasst während der Vertragslaufzeit die Inanspruchnahme von Support gemäß Abschnitt C ohne zusätzliche Vergütung. Sofern im Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, werden dem Kunden Upgrade(s) aber nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung zur Verfügung gestellt. Das Gleiche gilt für individuelle Anpassungen an geänderte technische Anforderungen.
  5. ASCon gewährleistet nicht, dass die ASCon-Lösung ununterbrochen frei von Mängeln zur Verfügung steht. ASCon gewährleistet lediglich die Einhaltung der im Vertrag vereinbarten Service Levels.
  6. Vorbehaltlich nur von Schadenersatzansprüchen in den Grenzen der Ziff. I.4, sind die in diesem Abschnitt D vereinbarten Rechtsbehelfe für Mängel abschließend und weitergehende gesetzliche Ansprüche oder Rechte sind ausgeschlossen.
  7. Alle übrigen Bedingungen für Liefergegenstände und Leistungen, insbesondere Ziff. G.1 bis G.12 und Abschnitte H und I, gelten ebenfalls für die Cloud Services und Miet-Lizenzen.

E. Vertragslaufzeit

  1. Dauerverträge sind für die im jeweiligen Vertrag genannte Mindestvertragslaufzeit fest abgeschlossen. Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, ist jede Partei berechtigt, Dauerverträge jeweils unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit zu kündigen. Danach verlängert sich deren Vertragslaufzeit automatisch von Jahr zu Jahr und sie können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweils laufenden Vertragsjahres gekündigt werden. Beide Seiten behalten sich das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vor.
  2. ASCon ist berechtigt, diese Bedingungen sowie etwaige Laufende Gebühren durch einseitige Erklärung mit Wirkung für die Zukunft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit oder zu einem sonstigen Zeitpunkt, zu dem der Vertrag ordentlich gekündigt werden könnte, abzuändern. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat mit Wirkung zum Änderungszeitpunkt zu kündigen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, wird die Änderung wirksam. Die Änderung wirkt sich ausschließlich auf künftige Lieferungen und Leistungen aus laufenden Dauerverträgen aus; bereits erteilte unbefristete Lizenzen bleiben von der Änderung unberührt.
  3. Die Anwendung von § 627 BGB und § 648 BGB auf Dauerverträge ist ausgeschlossen. Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

F. Rechnungstellung und Zahlungen

  1. Alle Rechnungen sind netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung mit der Zahlung spätestens 2 Wochen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in die von ASCon genannten Preise eingeschlossen, sondern wird – soweit anwendbar – in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und abgerechnet.
  2. Alle Lieferungen und Leistungen, Aufwendungen, Kosten und Arbeits- sowie Reisezeiten außerhalb des im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfangs, insbesondere jeglichen Mehraufwand aufgrund von ausbleibenden oder fehlerhaften Beistellungen oder Mitwirkungshandlungen des Kunden oder aufgrund sonstiger Pflicht- oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden hat der Kunde gesondert zu den im Vertrag vereinbarten oder sonst in der bei Durchführung gültigen ASCon-Endkundenpreisliste enthaltenen Sätzen zu vergüten.
  3. Die Aufrechnung sowie Geltendmachung von – auch kaufmännischen – Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, wenn Forderung und Gegenforderung in der Weise rechtlich verknüpft sind, dass die eine nur in Abhängigkeit von der Erfüllung der jeweils anderen zu erfüllen ist. Der Kunde darf Laufende Gebühren aufgrund angeblicher Mängel nicht mindern; dem Kunden bleibt in diesem Falle vorbehalten, diesbezüglich nach Zahlung Rückzahlung nicht geschuldeter Beträge geltend zu machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann aber in jedem Fall nur in Bezug auf Gegenansprüche aus demselben Vertrag ausgeübt werden.

G. Lieferung, Abnahme, Obliegenheiten des Kunden

  1. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk. Entsprechend verstehen sich auch die von ASCon angegebenen Preise.
  2. Fixgeschäfte bedürfen in jedem Fall ausdrücklicher Bestätigung. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  3. Körperliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von ASCon.
  4. ASCon darf jederzeit von im Vertrag vereinbarten Spezifikationen für Liefergegenstände und Leistungen („Spezifikationen“) abweichen, soweit die Qualität und Funktionalität im Vergleich zu dem vertraglich Vereinbarten mindestens gleichwertig ist und sich für die individuellen, dem Vertrag zugrunde gelegten Anforderungen des Kunden eignet. Alle sonstigen wesentlichen Abweichungen von Spezifikationen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien.
  5. Der Kunde hat Liefergegenstände, die nach dem Vertrag oder Gesetz der Abnahme bedürfen, unverzüglich nach Ablieferung auf Mängel oder Abweichungen (einschließlich Abweichungen in Bezug auf Menge, Qualität oder Art sowie Rechtsmängeln in diesen Bedingungen zusammenfassend auch als „Mängel“, wobei dieser Begriff auch Fehler und Störungen umfasst bezeichnet) zu untersuchen. Liefergegenstände gelten als abgenommen (und Rechte des Kunden in Bezug auf solche Mängel, die bei ordnungsgemäßer Prüfung und Untersuchung entdeckt worden wären, sind ausgeschlossen), wenn der Kunde entweder die Abnahme schriftlich vorbehaltlos erklärt hat oder es versäumt hat, innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder, wenn der Liefergegenstand einer Installation bedarf, nach Installation eine Fehlermeldung (wie in Ziff. I.1 definiert) abzugeben. Nur Mängel, die die Funktionalität oder Eignung eines Liefergegenstands für den vereinbarten Zweck wesentlich beeinträchtigen („Wesentliche Mängel“) stehen einer Abnahme entgegen. Sie stehen der Abnahme auch nur insoweit entgegen wie nicht eine Umgehungslösung zur Verfügung steht, die die Auswirkungen auf die Funktionalität oder Eignung so mindert, dass diese nicht mehr wesentlich sind. Alle anderen, nicht abnahmehinderlichen Mängel werden nach der Abnahme gemäß Ziff. I.2 beseitigt.
  6. Das Fehlen der Dokumentation oder Fehler der Dokumentation hindern die Abnahme nicht, soweit eine Abnahmeprüfung und eine produktive Nutzung dennoch möglich sind. Die Abnahme ist nach Ablauf einer angemessenen Abnahmefrist von höchstens 2 Wochen schriftlich zu bestätigen (Ziff. J.4). Solange ASCon die schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden nicht übergeben wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, das Werk zu benutzen. Wenn der Kunde das Werk dennoch nutzt, gilt dies als Abnahme. Als abgenommen gilt ein Werk auch dann, wenn ASCon dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe aller von ihm geltend gemachten Mängel, von denen mindestens ein abnahmehinderlicher Mangel auch tatsächlich vorliegen muss, ausdrücklich verweigert. Wenn der Kunde die Abnahme verweigert, ist ASCon berechtigt, dem Kunden etwa bereits eingeräumte Nutzungsrechte am Liefergegenstand zu widerrufen und ihm die weitere Nutzung bis zur Abnahme zu untersagen.
  7. ASCon kann in sich abgeschlossene Teillieferungen oder Teilleistungen gesondert zur Abnahme stellen (Teilabnahme). Die Abnahme der Gesamtleistung ist dann mit der letzten Teilabnahme erfolgt. Eine gesonderte Endabnahme findet nicht statt.
  8. Wird die Abnahme wegen abnahmehinderlicher Mängel zu Recht verweigert, wird ASCon auf eigene Kosten die Mängel beseitigen und den Liefergegenstand erneut zur Abnahme stellen. Der Kunde hat die Nachbesserung und den erneuten Abnahmeversuch durch kostenlose Mitwirkungen und Beistellungen angemessen zu unterstützen. Der Kunde darf die Abnahme endgültig verweigern und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Rückzahlung oder Minderung der Vergütung oder Schadensersatz in den Grenzen des Vertrages verlangen, wenn der dritte Abnahmeversucht innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen ist. Alternativ kann der Kunde den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Das Recht zur Selbstvornahme besteht aber vor und nach der Abnahme dann nicht, wenn hierzu die Bearbeitung von ASCon-Lösungen in Widerspruch zu Ziff. H.8 erforderlich wäre. Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt I.
  9. Soweit ein Liefergegenstand aufgrund branchenspezifischer Anforderungen der Validierung bedarf, ist der Kunde allein für die Durchführung der Validierung und deren Erfolg verantwortlich. Es obliegt insbesondere allein dem Kunden, die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Validierung zu ermitteln und einzuhalten.
  10. Der Kunde ist auf eigene Kosten und eigenes Risiko (a) für die Beschaffung, Einrichtung und Aufrechterhaltung jeglicher Einrichtungen, Software, Daten und Informationen, zu deren Bereitstellung ASCon sich nicht ausdrücklich im Vertrag verpflichtet hat und die für die Nutzung der Leistungen oder Liefergegenstände von ASCon erforderlich sind, wie beispielswiese der Telekommunikationsverbindung für den Fernzugriff bis zum Übergabepunkt der Server von ASCon zum öffentlichen Netz; (b) für die Einhaltung aller technischen Vorgaben, wie beispielsweise Installationsanforderungen und (c) für die Beistellung angemessener Informationen oder Unterstützungsleistungen, die ASCon für die Lieferungen und Leistungen benötigt, verantwortlich.
  11. ASCon kann die Kommunikation in Bezug auf den Vertrag (bspw. über den Helpdesk) auf eine beschränkte Anzahl (wenn nichts anderes vereinbart ist, zwei) von angemessen geschulten „Ansprechpartnern“, die der Kunde für die Abwicklung der Vertragsleistungen benennt, beschränken. Jeder Ansprechpartner gilt als bevollmächtigt, den Kunden in allen Fragen dieses Vertrages aktiv und passiv zu vertreten.
  12. Der Kunde stellt ASCon verschuldensunabhängig von allen berechtigten oder unberechtigten Ansprüchen Dritter (einschließlich der öffentlichen Hand) und allen daraus folgenden Schäden, Kosten und Aufwendungen (einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung) frei, die im Zusammenhang mit vom Kunden beigestellten Daten oder Weisungen des Kunden erhoben werden, es sei denn, dass diese Ansprüche auf einer Vertragsverletzung durch ASCon beruhen, für die ASCon nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages schadenersatzpflichtig ist. In diesem Falle erfolgt die Freistellung anteilig nach Verursachungsbeiträgen. Der Freistellungsanspruch verjährt nicht vor Erfüllung des Drittanspruchs.

H. Schutzrechte, Vertraulichkeit

  1. Sämtliche Schutz-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an und aus sämtlichen Liefergegenständen oder anderen Werken oder Ergebnissen, die von ASCon oder ihren Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit dem Vertrag geschaffen werden, stehen weltweit ausschließlich ASCon zu. Soweit die Entwicklung im Auftrag des Kunden erfolgte, erhält dieser lediglich ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht nach Maßgabe des Vertrages und / oder dieser Bedingungen. ASCon ist berechtigt, alle Bearbeitungen, Umarbeitungen oder Verbesserungen von Liefergegenständen, die durch den Kunden entwickelt werden, zu nutzen und zu verwerten. Der Kunde räumt ASCon an diesen ein nicht-ausschließliches, räumlich, zeitlich und sachlich unbeschränktes, gebührenfreies, ohne Zustimmung unterlizenzierbares Nutzungs- und Verwertungsrecht ein.
  2. Das Recht des Kunden, Liefergegenstände, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt sind, zu nutzen, ist auf die internen Geschäftszwecke des Kunden beschränkt und bestimmt sich ausschließlich nach dem Vertrag und diesen Bedingungen. Dies gilt insbesondere für ASCon-Lösungen sowie jegliche Entwicklungs- oder Anwenderdokumentation („Dokumentation“), Dateien, Angebote, Zeichnungen und Berechnungen, die der Kunde von ASCon erhält, insbesondere im Zusammenhang mit der Verhandlung oder der Durchführung des Vertrages. Nutzungsrechte, die für eine feste Vertragslaufzeit eingeräumt werden, erlöschen automatisch am Ende der Vertragslaufzeit und der Kunde hat sich im Anschluss jeder weiteren Nutzung zu enthalten sowie sämtliche Kopien zurückzugeben oder zu vernichten.
  3. Wenn ASCon neue Releases von ASCon-Lösungen zur Verfügung stellt, wie beispielsweise (a) Versionen, die lediglich Mängelbeseitigungen, Fehlerbehebungen, Fehlerumgehungen und / oder kleinere Verbesserungen enthalten („Update(s)“), oder (b) Versionen, die wesentliche neue Funktionalitäten oder Anpassungen an neue Hardware- oder Software-Betriebssysteme oder -umgebungen enthalten („Upgrade(s)“), gelten diese als Teil der ursprünglichen ASCon-Lösung und unterliegen deren Lizenzbedingungen. Gleiches gilt für Anpassungen und Add-Ons, die für den Kunden entwickelt werden.
  4. Der Kunde darf ihm überlassene ASCon-Lösungen einem Dritten nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ASCon verkaufen, überlassen oder dem Dritten den Zugriff auf diese ermöglichen. Die Zustimmung zur Überlassung ist zu erteilen, wenn der Dritte alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und diesen Bedingungen an Stelle des Kunden übernimmt und der Kunde in seinem Besitz befindliche Kopien der ASCon-Lösung zerstört und kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Zur Prüfung der Zustimmung kann ASCon die Offenlegung der Identität des Erwerbers verlangen. Der nicht Erwerbszwecken dienende Verleih von ASCon-Lösungen ist von vorstehendem Zustimmungserfordernis ausgenommen, solange der Entleiher sich den Beschränkungen dieses Abschnittes unterwirft und der Verleih nicht dazu führt, dass mehrere Kopien der ASCon-Lösung gleichzeitig genutzt werden.
  5. ASCon ist berechtigt, in Bezug auf die Liefergegenstände oder Leistungen von ASCon, (a) etwaiges Feedback des Kunden, (b) das Nutzungsverhalten des Kunden und (c) die im Zusammenhang mit der Nutzung vom Kunden übermittelten oder erzeugten Daten auszuwerten und das Ergebnis der Auswertung für die Verbesserung und (Weiter-)Entwicklung der eigenen Produkte oder Leistungen zu nutzen (bspw. durch Training von KI-Algorithmen), soweit und solange diese Nutzung nicht (i) zu einer Offenbarung Vertraulicher Informationen des Kunden entgegen den Bestimmungen des Vertrages führt oder (ii) Schutzrechte des Kunden verletzt.
  6. Der Kunde verpflichtet sich, jegliches Reverse Engineering von ASCon-Lösungen und anderen Liefergegenständen zu unterlassen. Der Begriff „Reverse Engineering“ umfasst alle Handlungen mit dem Ziel, das in einem Liefergegenstand enthaltene Know-how zu entschlüsseln, einschließlich der Beobachtung, Untersuchung, Rückbau/Dekompilierung oder Testen.
  7. ASCon behält sich das alleinige Recht zum Text und Data Mining an Liefergegenständen oder sonstigen Inhalten von ASCon vor. „Text und Data Mining“ ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.
  8. Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, ihm überlassene ASCon-Lösungen zu modifizieren, zu adaptieren, zu übersetzen oder zur Herstellung ganz oder teilweise abgeleiteter Werke zu benutzen, soweit dies nicht nach dem Vertrag oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften gestattet ist. Alle Sicherungskopien müssen alle vom Inhaber der Rechte vorgesehenen Marken sowie Schutzrechts- und Anwenderhinweise originalgetreu wiedergeben.
  9. Etwaige gesetzlich zwingende Rechte des Kunden (a) zur Beobachtung, Untersuchung oder zum Testen des Funktionierens von Software, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern geschieht, zu denen der Kunde berechtigt ist und (b) zur Vervielfältigung und Bearbeitung, wenn und soweit dies für eine erlaubte bestimmungsgemäße Benutzung der Software einschließlich der Datensicherung und der Fehlerbeseitigung erforderlich ist, bleiben von den vorstehenden Beschränkungen ebenso unberührt wie das Recht zur gesetzlich zwingend erlaubten Dekompilierung.
  10. Der Kunde stellt sicher und steht ASCon dafür ein, dass alle internen und externen Nutzer, denen er den Zugriff auf die ASCon-Lösung ermöglicht („Nutzer“), in Bezug auf die Nutzung der ASCon-Lösung alle Bedingungen des Vertrages beachten und alle Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen. Alle Nutzungen, Handlungen und Unterlassungen dieser Nutzer hat der Kunde wie eigene Nutzungen, Handlungen und Unterlassungen zu vertreten.
  11. Auf Verlangen wird der Kunde ASCon jederzeit über den Nutzungsumfang Rechnung legen und insbesondere mit den von ASCon bereitgestellten Tools bzw. in dem von ASCon vorgegebenen Format Lizenzberichte erstellen und übersenden. ASCon ist jederzeit berechtigt, den tatsächlichen Nutzungsumfang prüfen zu lassen, indem ASCon einen Dritten beauftragt, die ASCon-Lösungen oder Liefergegenstände sowie die Geschäftsbetriebe, die Datenverarbeitungsanlagen, die Bücher und die Unterlagen des Kunden zu prüfen. Der Prüfer ist zu verpflichten, vertrauliche Informationen des Kunden auch gegenüber ASCon nicht offenzulegen und ASCon nur über die für den Nutzungsumfang maßgeblichen Umstände zu berichten. Der Kunde verpflichtet sich, solche Prüfungen angemessen zu unterstützen. Die Kosten der Prüfung trägt ASCon, soweit nicht die Prüfung eine Überschreitung des vereinbarten Nutzungsumfangs ergibt. In diesem Falle trägt der Kunde die Kosten. ASCon übt die Rechte nach dieser Ziffer H.11 nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden aus.
  12. Beide Parteien verpflichten sich, von der jeweils anderen Partei offengelegte vertrauliche geschäftliche und technische Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke des Vertrages zu verwenden. Jede Partei steht dafür ein, dass die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsklausel auch von ihren Angestellten, Erfüllungsgehilfen und Beratern beachtet werden. Diese Vertraulichkeitsklausel bleibt auch nach Beendigung des Vertrages so lange wirksam wie an der vertraulichen Behandlung ein berechtigtes Interesse besteht.

I. Gewährleistung und Haftung

  1. Der Kunde hat (a) sämtliche Liefergegenstände unverzüglich nach Lieferung; und (b) die Arbeitsergebnisse von ASCon-Lösungen, Liefergegenständen oder Leistungen von ASCon regelmäßig zu untersuchen. Der Kunde hat ASCon jeden Mangel bzw. Fehler, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar ist, unverzüglich nach Untersuchung sowie wie jeden anderen Mangel bzw. Fehler unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen („Fehlermeldung“). Jede Fehlermeldung, die nicht innerhalb von 2 Wochen nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Kunde Kenntnis von dem Mangel bzw. Fehler hatte oder hätte haben müssen, gilt als nicht mehr unverzüglich in diesem Sinn. Mängel bzw. Fehler gelten als abgenommen und genehmigt (und entsprechende Rechte nach den nachfolgenden Ziffern und nach dem Gesetz sind ausgeschlossen), wenn der Kunde (a) es unterlässt, unverzüglich eine Fehlermeldung abzugeben; oder (b) der Kunde die vorbehaltlose Abnahme erklärt hat, obwohl die Abweichung bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar gewesen wäre. Sofern Liefergegenstände einer Abnahme bedürfen, gilt Ziff. G.5.
  2. Sofern Rechte nicht nach vorstehender Ziff. I.1 ausgeschlossen sind, wird ASCon umgehend nach Erhalt einer Fehlermeldung Mängel beheben, indem ASCon nach eigener Wahl und auf eigene Kosten den Liefergegenstand entweder repariert (Nachbesserung) oder ersetzt (Nachlieferung). Liefert ASCon zum Zwecke der Nacherfüllung nach, ist der Kunde zur Herausgabe des mangelhaften Liefergegenstands verpflichtet und hat Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Der Kunde darf die Nacherfüllung verweigern und Rückzahlung der jeweiligen Vergütung und / oder Schadensersatz nach Ziff. I.4, verlangen, wenn zwei Versuche der Nachbesserung oder Nachlieferung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen sind.
  3. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für anfängliche Mängel von im Rahmen eines Dauervertrages überlassenen ASCon-Lösungen (Miet-Lizenzen, Cloud Services) oder anderen Liefergegenständen, die im Rahmen von Dauerverträgen zur Verfügung gestellt werden, nach § 536a BGB ist ausgeschlossen. Beschaffenheitsangaben begründen keine Beschaffenheitsgarantien i.S.v. § 444 BGB, soweit nicht eine solche Beschaffenheitsgarantie ausdrücklich gemäß Abschnitt (e) der Ziff. I.4 in einem Vertragsbestandteil vereinbart ist. Wenn Liefergegenstände weiter verkauft oder geliefert werden, haftet ASCon im Falle ihrer Mangelhaftigkeit für Ansprüche der Abnehmer gegen den Kunden oder für Aufwendungen, die der Kunde in diesem Zusammenhang im Verhältnis zum Abnehmer im Rahmen der Nacherfüllung zu tragen hat, nur dann, wenn ASCon nicht nachweisen kann, dass ASCon bzgl. der Mangelhaftigkeit kein Verschulden zu vertreten hat und nur in den Grenzen der Ziff. I.4. Die Verpflichtung von ASCon zur Nacherfüllung nach Ziff. I.2 bleibt unberührt. Die vorstehenden Ansprüche verjähren gemäß Ziff. I.5. Weitergehende Ansprüche nach §§ 439, 445a/b, 478 und 635 BGB sind ausgeschlossen.
  4. Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzpflichten von ASCon für jegliche Sach-, Personen- oder Vermögensschäden im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -abwicklung bestehen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: (a) ASCon haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Organe, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen von ASCon sowie bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (nachfolgend: „Kardinalpflicht“). Die Haftung von ASCon für die leicht fahrlässige Verletzung vertraglicher Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, ist vorbehaltlich Abschnitt (e) dieser Ziff. I.4 ausgeschlossen. (b) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht gilt folgendes: Die Haftung von ASCon beschränkt sich auf die Vermögensnachteile, die ASCon bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen, höchstens aber auf einen Betrag von 500.000 EUR je Schadensfall, es sei denn der zweifache Vertragswert (Summe bei Vertragsschluss) überschreitet 500.000 EUR; in dem Fall haftet ASCon stattdessen bis zur Höhe des zweifachen Vertragswertes. Als einheitlicher „Schadensfall“ gilt die Gesamtheit aller Schäden und Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung, Handlung oder Unterlassung ergibt. Für Schäden im Zusammenhang mit dem Verlust von Daten haftet ASCon dabei nur insoweit wie diese nicht durch eine angemessene regelmäßige Datensicherung hätten vermieden werden können. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn ASCon selbst die Datensicherung als Teil der Vertragsleistungen übernommen hat. Ansprüche wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht verjähren kenntnisunabhängig mit Ablauf eines Jahres nach Erbringung der schadensstiftenden Lieferung, Leistung, Handlung oder Unterlassung. (c) Soweit die Haftung von ASCon beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die etwaige persönliche Haftung von Organen, Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen von ASCon. (d) Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse in dieser Ziff. I.4 und insbesondere der Haftungshöchstbetrag gemäß Abschnitt (b) dieser Ziff. I.4 gelten ebenfalls für eine etwaige Verpflichtung zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wobei der Kunde Aufwendungsersatz in jedem Falle nur bis zur Höhe seines Erfüllungsinteresses verlangen kann und weitergehende Ansprüche nach § 284 BGB ausgeschlossen sind. Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse in dieser Ziff. I.4 gelten ab dem Vertragsschluss auch für Schäden, die ASCon im Rahmen der Vertragsanbahnung verursacht. Weitergehende Ansprüche, die vor Vertragsschluss entstanden sein sollten, gelten mit Vertragsschluss als einvernehmlich abbedungen. (e) Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse in dieser Ziff. I.4 gelten nicht für die Haftung aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, aus arglistigem Verschweigen von Mängeln, für die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, oder aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Garantien im Sinne von §§ 276 Abs. 1, 443, 444 oder 639 BGB mit der Folge einer verschuldensunabhängigen, unbeschränkten Haftung bedürfen in jedem Falle einer ausdrücklichen Erklärung von ASCon. Formulierungen wie „versichern“, „garantieren“, „zusichern“ sollen im Zweifel nur Beschaffenheitsvereinbarungen aber keine Garantien in diesem Sinne begründen. (f) Eine Umkehr der gesetzlichen Beweislast wird durch diese Ziff. I.4 nicht begründet. Eventuelle zwingende Produkthaftungsansprüche nach Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche aus einer etwaigen Beschaffenheitsgarantie bleiben von den vorstehenden Einschränkungen unberührt.
  5. Ansprüche des Kunden bei Mängeln verjähren nach zwölf Monaten. Mit Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist erlischt auch das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln. Für Ansprüche bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder in Bezug auf Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwandt worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, oder die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer verschuldeten Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person beruhen, aus Beschaffenheitsgarantien sowie für den gesetzlichen Rückgriff und das Recht, sich bei einer von ASCon zu vertretenden Pflichtverletzung, die kein Mangel ist, vom Vertrag zu lösen, gilt jedoch stets die gesetzliche Verjährungsfrist. Für den Beginn der Verjährung gelten jeweils die gesetzlichen Vorschriften. Unternimmt ASCon bzgl. eines Liefergegenstandes die Nacherfüllung, führt dieses nicht zu einem Neubeginn der Verjährung der Rechte des Kunden bei Mängeln in Bezug auf den nachgebesserten Liefergegenstand (einschließlich etwaiger Ersatz- oder Austauschteile) bzw. den nachgelieferten Ersatzgegenstand. Diese Rechte verjähren vielmehr unbeschadet der Nacherfüllung mit Ablauf der für den nachgebesserten oder ersetzten Liefergegenstand geltenden, verbleibenden Verjährungsfrist mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach Abschluss der Nacherfüllung oder der Verweigerung weiterer Nacherfüllungsversuche eintritt.

J. Allgemeine Bestimmungen

  1. ASCon ist berechtigt, für alle Leistungen nach dem Vertrag Unterauftragnehmer einzusetzen; die Haftung von ASCon gegenüber dem Kunden bleibt unberührt.
  2. Der Kunde ist nur mit der vorherigen Zustimmung von ASCon berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag – mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen – abzutreten. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
  3. Mit Abschluss des Vertrages werden alle vorhergehenden Vereinbarungen oder Erklärungen der Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand, gleich in welcher Form, gegenstandslos.
  4. Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages oder der Verzicht auf einzelne Bestimmungen sind schriftlich zu vereinbaren oder bestätigen. Unberührt hiervon bleibt die Wirksamkeit individueller Vertragsabreden i.S.v. § 305b BGB. Jegliches Schriftformerfordernis im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt auch bei Übermittlung per Telefax oder E-Mail oder in sonstiger Textform gemäß § 126b BGB als gewahrt.
  5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.
  6. Auf den Vertrag und diese Bedingungen ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts anzuwenden. Die UN-Kaufrechtskonvention (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) findet keine Anwendung.
  7. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Bedingungen sind die Gerichte in Stuttgart ausschließlich zuständig, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung entweder nicht im Inland befindet oder unbekannt ist. ASCon ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.